Mit oder ohne Stäbchen? Gaststättenname ist keine Firma

Manchmal gibt es gute Gründe dafür, den Namen eines Unternehmens nach einem Besitzerwechsel beizubehalten. Vor allem in der Gastronomie. Schließlich erfreut es die Gäste, wenn sie weiterhin an gewohnter Stätte  zumindest einen gewohnten Namen vorfinden. Denn auch hier gilt die alte Bauernregel: “Wat de Buer nich kennt, dat frett he nich.” Das dachte sich auch der neue Inhaber eines Chinarestaurants, der die Gaststätte mitsamt Bezeichnung vom vorherigen Betreiber pachtete.

Gleicher Name = gleiche Steuerschuld?

Mit einem hatte der neue Restaurantinhaber jedoch nicht gerechnet: mit dem Finanzamt. Die Behörde wandte sich nämlich an ihn, als es darum ging, rückständige Steuerschulden des Vorgängers einzutreiben. Die Begründung: Er führe die Firma unter gleicher Bezeichnung fort. Diese Argumentation ließ das Finanzgericht Münster allerdings nicht gelten und hob den Haftungsbescheid des Finanzamts auf (Az. 4 K 562/09). Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung und keine Firma dar. Denn er enthalte keinen Hinweis auf den Unternehmensträger.

GbR nicht firmenfähig

Darüber hinaus habe die Bezeichnung auch nicht Bestandteil der Firma des Vorgängers sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Das Gericht lehnte es ab, § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung anzuwenden. Das ergebe sich aus dem Verbot der steuererhöhenden Analogie. Manchmal kann es eben durchaus sinnvoll sein, einen Schnitt zu machen – auch bei einem erfolgreichen Firmennamen.

 

 

Veröffentlicht unter Sonst noch was … | Verschlagwortet mit | Hinterlasse einen Kommentar

Urlaub machen – mit Verlust: Ferienwohnung bei Eigennutzung steuerlich absetzen

So mancher Ferienhausbesitzer dürfte sich über die neueste Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts freuen. Denn das Gericht sorgt mit seinem Urteil (Az.: 9 K 180/09) möglicherweise dafür, dass mehrjährige Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung steuerlich anerkannt werden können. Und das, obwohl im entschiedenen Fall die Eigentümer das Domizil an der Ostsee auch drei Wochen im Jahr selbst nutzten. Das Niedersächsische Finanzgericht stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund der Klage war die Tatsache, dass das zuständige Finanzamt die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung zunächst anerkannt hatte. Nachdem diese Verluste aber in erheblicher Höhe ausfielen, überprüften die Sachbearbeiter, ob eine Überschusserzielungsabsicht vorlag – und erstellten eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jahren. Dabei ergab sich ein Totalverlust, woraufhin das Finanzamt sämtliche Verluste rückwirkend nicht mehr anerkannte. Die Behörde begründete diese Überprüfung damit, dass die Ferienwohnung – wenn auch nur geringfügig – von den Vermietern selbst genutzt werde.

Das Niedersächsische Finanzgericht jedoch zweifelte nicht daran, dass die Eigentümer eigentlich Überschüsse aus der Vermietung ihrer Ferienwohnung erzielen wollten. Im Streitfall sei es sogar so gewesen, dass die tatsächlichen Vermietungstage den ortsüblichen Vermietungstagen entsprachen. Daher sei davon auszugehen, dass die Vermieter schlicht die üblichen Leerstandszeiten nutzten.

Ob der Bundesfinanzhof die Sache ähnlich beurteilt, ist noch offen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Veröffentlicht unter SteuerSätze | Verschlagwortet mit , , | Hinterlasse einen Kommentar

Splitting für Lebenspartnerschaften: Länder haben Vorfahrt

Eingetragene Lebenspartner werden im Ehegatten-Splitting Eheleuten gleich gestellt. Zumindest vorläufig. Und auch nicht in allen Bundesländern. Hintergrund dieser Splitter-Lösung ist das Hickhack zwischen Bund und Ländern. Aktuell ist ein Verfahren zum Thema vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig – Ausgang offen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern hatten sich daher schon im März darauf verständigt, eingetragenen Lebenspartnerschaften auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Bundesfinanzminister Schäuble legte zunächst sein Veto ein.

Jetzt lenkt der CDU-Politiker ein: Die Länder dürfen nun selbst entscheiden, wie sie verfahren wollen. Nach Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erklärte nun auch der Finanzminister von Baden-Württemberg, Nils Schmid, dass eingetragene Lebenspartner die Steuervorteile von Ehepaaren erhalten sollen. Vorläufig.

Allerdings gibt es das Splitting nicht einfach so: Die Betroffenen müssen zunächst Einspruch einlegen, weil sie nicht zusammenveranlagt werden oder die Steuerklassenkombination III/V wählen dürfen. Erst dann können die Finanzämter die Steuervorteile gewähren. Obendrauf gibt es dann noch – ebenfalls auf Antrag – die Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet, dass strittige Steuerzahlungen vorläufig nicht geleistet werden müssen.

Veröffentlicht unter Aus der Hauptstadt | Verschlagwortet mit , , | Hinterlasse einen Kommentar

Und noch oben drauf: Postscriptum Ausbildungskosten

Die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten lässt die Finanzgerichte nicht los. Aktuell hat nun das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Vorschrift aus dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz verfassungsgemäß ist (Az. 14 K 4407/10 F). Die gesetzliche Neuregelung besagt, dass Kosten für eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern rückwirkend bis 2004 nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Die Richter stellten zwar fest, dass eine echte Rückwirkung vorliege. Der Gesetzgeber habe aber damit lediglich die Rechtslage festgeschrieben, die bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angewandt worden sei. Zudem stünden Ausbildungskosten noch nicht im direkten Zusammenhang damit, später Einnahmen zu erzielen, sondern dienten zunächst der “individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen”. Soviel also zum Thema Lernen. Wenig überraschend: Gegen die Entscheidung wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 2/12).

Veröffentlicht unter SteuerSätze | Verschlagwortet mit , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

Ausbildungskosten reloaded

Was ein Hü und Hott: Im Sommer vergangenen Jahres urteilte der Bundesfinanzhof, dass Ausgaben für Erststudium und Erstausbildung durchaus als Werbungskosten anerkannt werden können. Der Gesetzgeber ließ mit seiner Reaktion nicht lange auf sich warten und legte im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz fest, dass derartige Aufwendungen rückwirkend bis 2004 nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Das Problem: Sonderausgaben dürfen nur im gleichen Jahr angesetzt werden, sprich in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen. Verluste, die durch Sonderausgabenabzug entstehen, darf man nicht in spätere Jahre mitnehmen. Damit verpufft für viele Studierende der Sonderausgabenabzug. Denn sie haben mit ihren hohen Ausgaben zwar gewissermaßen ein Minus auf dem Steuerkonto. Das bekommen sie aber natürlich nicht vom Finanzamt ausgezahlt.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Vorschrift aus dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht verfassungswidrig ist. Aber zugleich ließen die Richter die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Damit sind dort nun drei Revisionsverfahren zu diesem Thema anhängig (Az. VI R 61/11, Az. VI R 2/12, Az. VIII R 49/11). Die Finanzverwaltung hat inzwischen verlauten lassen, dass Einsprüche, die sich auf diese Verfahren berufen, von Amts wegen ruhen. Es bleibt spannend, wie der Bundesfinanzhof dieses Mal entscheidet.

Veröffentlicht unter SteuerSätze | Verschlagwortet mit , , , , | Hinterlasse einen Kommentar